Haften Arbeitgeber für Belästigungshandlungen ihrer Arbeitnehmenden?

Haften Arbeitgeber für Belästigungshandlungen ihrer Arbeitnehmenden?

Autoren

Prof. Dr. Roger Rudolph, Universität Zürich
Roger Rudolph ist Professor an der Universität Zürich und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht. Er referiert und publiziert regelmässig zu arbeitsrechtlichen Themen.

Dr. Anina Kuoni, burckhardt AG
Anina Kuoni ist Rechtsanwältin und Fachanwältin SAV Arbeitsrecht bei der burckhardt AG in Basel. Sie ist sowohl im privaten Arbeitsrecht als auch im öffentlichen Personalrecht tätig. Ihre weiteren Schwerpunkte liegen im Vertrags- und Beschaffungsrecht.

In Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Belästigungshandlungen am Arbeitsplatz wird vor allem der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, oft also eine juristische Person, obwohl sie selber bzw. ihre Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung) in der Regel selber gar keine Belästigungshandlungen vorgenommen haben. In jüngerer Zeit ist darüber hinaus eine Tendenz festzustellen, wonach sich diese Haftung des Arbeitgebers für Fehlverhalten seiner Mitarbeitenden über den Bereich des Arbeitsplatzes bzw. die Dauer der Arbeitszeit hinaus auch auf Verhaltensweisen in der Freizeit erstrecken kann. Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob ein Arbeitgeber auch dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn Belästigungshandlungen unter Mitarbeitenden nur am Feierabend oder am Wochenende stattfinden, nicht aber während der Arbeitszeit.

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