Aufhebungsvereinbarungen – Tücken der friedlichen Trennung

Aufhebungsvereinbarungen – Tücken der friedlichen Trennung

Autorin

Romina Carcagni Roesler, lic. iur., LL.M., Fachanwältin SAV Arbeitsrecht, Streiff von Kaenel AG
Romina Carcagni Roesler ist Rechtsanwältin der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Streiff von Kaenel AG. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und prozessualen Vertretung von Unternehmen und Privatpersonen. Ihre Spezialisierung umfasst sämtliche Bereiche des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts, einschliesslich Sozialversicherungen, Ausländerrecht und Datenschutz.

Der Entscheid, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, fällt selbst souveränen Führungspersonen schwer. Eine Kündigung auszusprechen, ist keine einfache Aufgabe. Das ist einer der Gründe, weshalb Arbeitsverträge häufig durch einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen beendet werden. Gerade bei Kadermitarbeitern ist dieses Vorgehen weit verbreitet. Erstaunlicherweise ist die Aufhebungsvereinbarung im Gesetz nicht geregelt. Gleichwohl ist unbestritten, dass eine einvernehmliche Vertragsbeendigung auch im Arbeitsrecht zulässig ist. Beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gilt es, einige juristische Stolpersteine zu beachten.

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