Selbstanzeige von Unternehmen in internationalen Wirtschaftsstraffällen

Selbstanzeige von Unternehmen in internationalen Wirtschaftsstraffällen

Autor

Daniel Lucien Bühr, LALIVE SA
Daniel Lucien Bühr ist Partner bei der Kanzlei LALIVE und befasst sich mit Wirtschaftsstrafrecht und Best- Practice-Risiko- und Compliance- Management. Daniel Bühr hat im Rahmen des US-Steuerprogramms die Bank vertreten, welche vom US Department of Justice als erste einen Non-Target Letter erhielt und keine Busse bezahlen musste. Er vertritt zudem das Unternehmen, das sich als erstes bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wegen eines Organisationsmangels selbst angezeigt hat.

Die Selbstanzeige eines schwerwiegenden, systemischen Verstosses erlaubt es dem Unternehmen, die Bewältigung der rechtlichen Risiken proaktiv zu betreiben. In der Regel kann die Untersuchungsdauer, d.h. die Dauer der Rechtsunsicherheit, stark verkürzt werden. Zwangsmassnahmen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen oder Festnahmen erübrigen sich. Bei der Strafzumessung wirkt sich eine Selbstanzeige sowohl beim Unternehmen wie bei den Tätern strafmildernd aus. In der Öffentlichkeit wird schliesslich eine freiwillige Bereinigung der Vergangenheit durch das Management als verantwortungsvoll und positiv eingestuft.

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